Vergleichende Werbung – Zeichen von Schwäche oder ein Geniestreich?
Zum einen stärkt der direkte Proudukt-, Marken- oder Unternehmensvergleich den eigenen Stand. Zum anderen stellt sich die Frage, warum jemand es überhaupt nötig hat, sich zu vergleichen. Denn die Besten haben das ja grundsätzlich garnicht nötig, weil niemand sie und ihren Stand in Frage stellt.
Seit nun 16 Jahren ist es ausdrücklich per Gesetz (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)) gestattet, einen direkten Vergleich inklusive Namensnennung zu ziehen. Rechtsfolgen bei Falschanwendung sind gravierend, denn schneller als einem lieb ist landet man bei dieser Gratwanderung im Medienrecht in den Abgründen der Wettbewerbsverstöße wegen #unlautererWerbung. Die gleiche Zweckbestimmung ist Hauptvoraussetzung zur Anwendung eines erlaubten Vergleichs (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 UWG).
> 3 TOP Beispiele für vergleichende Werbung:
>> Audi A 8 2011 (Vergleich mit Mercedes)
>> Samsung Galaxy S 4 (Vergleich mit Apple)
>> Pepsi (Vergleich mit Coca Cola)
Der wohl mit Abstand spektakulärste Werbe-Krieg findet statt zwischen Pepsi und Coca Cola – im Horizont wird der Coup beim Superbowl 2013 beispielhaft beschrieben: zum Artikel.
> Gesetzliche Eckpfeiler im Medienrecht: § 6 UWG im Detail (per Klick)
>> gemeinsame Zweckbestimmung oder gleicher Bedarf (§6. Abs. 2 Nr. 1 UWG)
>> inhaltlicher Bezug: „objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis“ (§6. Abs. 2 Nr. 2 UWG)
>> Unverwechselbarkeit der konkurrierenden Angebote im Handel (§6. Abs. 2 Nr. 3 UWG)
>> korrekte und nicht schadende Verwendung der Produkt- und Markenkennzeichen (§6. Abs. 2 Nr. 4 UWG)
>> keine Herabsetzung oder Verunglimpfung der „Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse“ des Konkurrenten (§6. Abs. 2 Nr. 5 UWG)
>> keine Darstellung der Konkurrenz als Imitator oder Nachahmer eines Originals (§6. Abs. 2 Nr. 6 UWG)
Bildquelle: www.absatzwirtschaft.de